Satzung

1.    Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Institut für KI und demokratische Transformation“ (IfKI) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.    Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung des demokratischen Staatswesens.

2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Organisation und Durchführung von öffentlichen Vorträgen, Seminaren, Workshops und Veranstaltungen zur politischen Bildung allein oder in Kooperation mit demokratischen Bildungsinstitutionen zur Vermittlung von Wissen über künstliche Intelligenz, digitale Transformation und deren rechtliche sowie gesellschaftliche Auswirkungen insbesondere auf die demokratischen Grundprinzipien, wie die Achtung der Menschen- und Grundrechte, Pluralismus und Rechtsstaatlichkeit;
  2. Mediale Begleitung der Vereinsaktivitäten durch die Produktion und Veröffentlichung von Blogs, Podcasts, Artikeln, wissenschaftlichen Fachbeiträgen und anderen digitalen Formaten, insbesondere zu rechtlichen und gesellschaftlichen Fragen der Digitalisierung und der künstlichen Intelligenz mit dem Ziel der Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnisgewinne, der Förderung staatsbürgerlicher Aufklärung und der politischen Teilhabe;
  3. Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien zur demokratischen und rechtskonformen Gestaltung der digitalen Transformation;
  4. Durchführung und Förderung wissenschaftlicher Forschungsprojekte zu den rechtlichen, gesellschaftlichen und demokratischen Auswirkungen künstlicher Intelligenz allein oder in Kooperation mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, Universitäten, Fachhochschulen;
  5. Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, wissenschaftlichen Aufsätzen und Beiträgen in Fachzeitschriften, Monografien, Sammelbänden und Jahrbüchern;

f)     Veröffentlichung von Handlungsempfehlungen zur rechtssicheren und gemeinwohlorientierten Gestaltung der digitalen Transformation;

g)    Kooperation und Austausch mit anderen gemeinnützigen Organisationen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Universitäten, Fachhochschulen und zivilgesellschaftlichen Initiativen.

2.4 Der Verein setzt dabei einen besonderen Schwerpunkt auf die rechtlichen und ethischen Aspekte der digitalen Transformation und des Einsatzes künstlicher Intelligenz.

3.     Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.    Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die in Ziffer 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen. Für die ordentliche Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag in Schrift- oder Textform zu stellen. Der Antragstellende benötigt für die Mitgliedschaft mindestens drei Mitglieder des Vereins als Bürgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb eines Monats. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der betroffenen Person steht Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig über den Antrag entscheidet. Über das zustehende Recht wird in der Ablehnung unterrichtet.

4.2 Förderndes Mitglied (Fördermitglied) kann jede natürliche oder juristische Person werden, die über die Anerkennung und Förderung der in Ziffer 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins hinaus finanzielle bzw. materielle Mittel für die Tätigkeit des Vereins zur Verfügung stellen oder den Verein in anderer Weise fördern will. Die Fördermitglieder haben das Recht, über die Tätigkeiten des Vereins informiert zu werden und an den Mitgliederversammlungen, jedoch ohne Stimmberechtigung, teilzunehmen. Anträge auf Fördermitgliedschaft können schriftlich oder in Textform an den Vorstand gerichtet werden. Dieser entscheidet innerhalb eines Monats. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Der betroffenen Person steht Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig über den Antrag entscheidet. Über das zustehende Recht wird in der Ablehnung unterrichtet.

4.3 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

5.    Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

5.2 Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch Erklärung in Schrift- oder Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.

5.3 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

5.4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

6.    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

7.    Mitgliederversammlung

7.1 Der Mitgliederversammlung als beschlussfassendes Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.

7.2 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des jährlich schriftlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstands und des Berichts über die Kassenprüfung, Wahl der Person für die Kassenprüfung, endgültige Entscheidung über die vom Vorstand abgelehnten Mitgliedschaftsanträge, Beschlussfassung der Beitragsordnung sowie Beschluss über Fälle von Gebührenbefreiungen, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus dieser Satzung oder dem Gesetz ergeben.

7.3 Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über zusätzliche Aufgaben des Vereins, An- und Verkauf von Vereinsvermögen, Belastung von Vereinsvermögen und Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften sowie über weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch den Vorstand.

7.4 Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

7.5 In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form als E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Wahlen bzw. Abwahlen von Vorstandsmitgliedern und Änderungen dieser Satzung bedürfen der ausdrücklichen Nennung in der Tagesordnung, mit der eingeladen wird. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die Anschrift/ E-Mail Adresse gerichtet ist, die das Mitglied dem Verein zuletzt schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt hat.

7.6 In bestimmten Situationen und wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

7.7 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7.8 Für Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind abweichend von Ziffer 7.7 drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

7.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und dem oder der Schriftführenden zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

8.    Online-Mitgliederversammlung

8.1 Der Vorstand kann vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen, dass Mitglieder an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (z. B. in Form einer Zuschaltung per Video) oder dass Mitglieder ihre Rechte in der Mitgliederversammlung nur ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (z. B. in Form einer Videokonferenz).

8.2 Der Vorstand legt die Form der elektronischen Kommunikation bei der Teilnahme an der Mitgliederversammlung durch Beschluss fest. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist auf diese Beschlüsse hinzuweisen sowie im Fall einer hybriden oder virtuellen Versammlung anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

9.    Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben gleichberechtigten Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

9.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

9.3 Der Vorstand beschließt einstimmig, welches Vorstandsmitglied die Kasse führt.

9.4 Die Mitglieder des Vorstands sind gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.

9.5 Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

9.6 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

9.7 Der Vorstand trifft auf folgende Weise zusammen: Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern.

9.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

9.9 Der Vorstand kann durch Beschluss als besondere Vertretung gemäß § 30 BGB eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen, die die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Sofern hauptamtliche Vereinsmitarbeitende eingestellt wurden, ist die Geschäftsführung ihre Vorgesetzte.

9.10 Bei Mitgliederversammlungen hat die hauptamtliche Geschäftsführung anwesend zu sein. Sie darf an Vorstandssitzungen teilnehmen und ist sogar dazu verpflichtet, sofern dies der Vorstand wünscht. Sie hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

9.11 Zu den Einzelheiten der Beschlussfassung und zur weiteren Führung der Geschäfte kann sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

10. Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Person für die Kassenprüfung aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder. Diese darf nicht Mitglied des Vorstands oder der Belegschaft sein. Die Wiederwahl ist zulässig. Die kassenprüfende Person berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

11. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine vom Vorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

12. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.